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 Keine Einstandspflicht des Inhabers eines WLAN-Anschlusses für die unberechtigte Nutzung

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BeitragThema: Keine Einstandspflicht des Inhabers eines WLAN-Anschlusses für die unberechtigte Nutzung   Keine Einstandspflicht des Inhabers eines WLAN-Anschlusses für die unberechtigte Nutzung EmptyDi 29 März 2011, 23:22

Ein WLAN-Anschluss gehört - wo technisch machbar - fast schon zum Standard des modernen Lebens. Ob Mietwohnung oder Eigentumswohnung: Erst eine DSL-Verbindung, ein Kabelmodem oder ein anderer schneller Zugang zum Internet erlaubt ein schnelles und angenehmes Surfen im Internet. Mit einer WLAN-Verbindung wird auch gern per Notebook auf das Internet zugegriffen. Mancher Anschluss-Inhaber vergisst allerdings, den Zugang zum WLAN per Kennwort oder mit anderen Maßnahmen ausreichend zu sichern, so dass auch andere Bewohner im Haus die Verbindung nutzen können. Und hier stellt sich die Frage, inwieweit der Inhaber eines Internetanschlusses für die unberechtigte Nutzung einer WLAN-Verbindung durch Dritte einzustehen hat.

Nach der Entscheidung des BGH vom 12.05.2010 – I ZR 121/08 muss ein Internet-Nutzer in der Regel die Kosten für eine Unterlassungserklärung zahlen, wenn über seinen offenen Internet-Anschluss Urheberrechtsverletzungen begangen werden (z.B. illegaler Download von Musikdateien). Die gute Nachricht: Wer seinen W-Lan-Zugang nicht sichert, aber selbst keine Urheberrechte verletzt, muss nur für diese Unterlassungserklärung zahlen und keinen Schadensersatz.

So heißt es in der Pressemitteilung des BGH:
Der BGH hat angenommen, dass eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht kommt. Auch privaten Anschlussinhabern obliegt aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.

Diese Pflicht hatte der Beklagte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verletzt. Er hatte es bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz lag im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer und war mit keinen Mehrkosten verbunden.

Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem Recht fallen insofern maximal 100 Euro an). Diese Haftung besteht schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen ist der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung hat der Bundesgerichtshof verneint, weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehlte.

Nach LG Berlin kein einfacher Fall bei Film-Upload
Das Landgericht Berlin hat im Beschluss vom 03.03.2011 - Az.: 16 O 433/10 die Anwendbarkeit des § 97a Abs. 2 UrhG bei illegalen Downloadangeboten von Filmdateien verneint. Nach Ansicht der Berliner Richter lag kein "einfach gelagerter" Fall im Sinne von § 97a Abs. 2 UrhG. Der Artikel Gesetz zum Schutz des geistigen Eigentums erklärt die wichtigsten Regelungen für Verbraucher.

Im Urteilsfall war die Inhaberin eines WLAN-Internetzugangs wegen der unerlaubten Verbreitung eines Films abgemahnt worden. Sie verweigerte die Zahlung der Anwaltsgebühren und erklärte den illegalen Upload nicht vorgenommen zu haben. Das Landgericht Berlin sah es als unerheblich an, ob die Inhaberin des WLAN-Anschlusses den Film selbst hochgeladen hat oder nicht. Die Berliner Richter begründen diese Einstellung mit Bezug auf BGH-Urteil vom 12. Mai 2010. Nach der Entscheidung des BGH vom 12.05.2010 – I ZR 121/08 muss ein Internet-Nutzer in der Regel die Kosten für eine Unterlassungserklärung zahlen, wenn über seinen offenen Internet-Anschluss Urheberrechtsverletzungen begangen werden (z.B. illegaler Download von Musikdateien).

Die Haftung als Störer ist schon dadurch gegeben, dass die Beklagte die Nutzung des WLAN bestätigte und keine Ausführungen dazu machte, wie sie das WLAN gegen den Zugriff Dritter gesichert hatte.

Zur "Geschichte" des Urteils für Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss
In einem am 1.7.2008 verkündeten Urteil hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zu der Frage Stellung genommen, inwieweit der Inhaber eines Internetanschlusses für die unberechtigte Nutzung einer WLAN-Verbindung durch Dritte einzustehen hat. Nach Ansicht der Frankfurter Richter gilt: Keine Einstandspflicht des Inhabers eines Internetanschlusses für die unberechtigte Nutzung einer WLAN-Verbindung (Urteil vom 01.07.2008 - 11 U 52/07).

Zum Urteilsfall:
Ein Musikverlag hatte Klage eingereicht, weil ein Nutzer unter der IP-Adresse des beklagten Anschlussinhabers einen seiner Tonträger auf einer Internet-Tauschbörse zum Download anbot. Mit der Klage hat er Unterlassung sowie Schadensersatz begehrt. Der Musikverlag hatte geltend gemacht, der Beklagte eröffne als Inhaber eines Internetanschlusses eine Gefahrenquelle und habe daher sicherzustellen, dass sein Anschluss nicht durch Dritte für Rechtsverletzungen genutzt werde. In den Medien werde immer wieder über die missbräuchliche Nutzung von WLAN-Verbindungen berichtet.

Der Anschlussinhaber hätte daher Sicherheitsvorkehrungen treffen müssen, wie die Sicherung des Routers durch ein individualisiertes Passwort, den Einsatz der besonderen Verschlüsselungsmethode WPA 2 und den Verzicht einer Aufstellung des Routers am Fenster oder Außenwänden. Der beklagte Anschlussinhaber hatte sich dahin eingelassen, er sei zum Zeitpunkt des Vorfalls urlaubsabwesend gewesen und kein Dritter habe Zugang zu seinem PC gehabt. Das Landgericht hatte der Klage im Wesentlichen stattgegeben.

Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Es vertritt die Auffassung, dass der Anschlussinhaber nicht als Störer hafte. Selbst wenn man - wie ein Teil der Rechtsprechung - eine anlassunabhängige Überwachungspflicht des Anschlussinhabers - z.B. für Familienangehörige - annehme, gehe eine uneingeschränkte Haftung des WLAN-Anschlussinhabers deutlich weiter, weil er für das vorsätzliche Verhalten beliebiger Dritter einstehen müsse, die mit ihm in keinerlei Verbindung stünden.

Dies sei bedenklich, weil die jeden in eigener Verantwortung Handelnden treffende Pflicht, sich recht- und gesetzmäßig zu verhalten, nicht mit Hilfe der Störerhaftung über Gebühr auf Dritte ausgedehnt werden dürfe.

Eine Störerhaftung komme danach nur in Betracht, wenn Prüfungspflichten verletzt worden seien. Dies wiederum setze konkrete Anhaltspunkte für rechtswidrige Handlungen Dritter voraus. Auch der WLAN-Anschlussbetreiber im privaten Bereich hafte daher nicht wegen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs seines Anschlusses von außen, sondern erst, wenn konkrete Anhaltspunkte hierfür bestünden.

Solche konkreten Anhaltspunkte hätten für den Beklagten nicht vorgelegen. Die Behauptung des klagenden Musikverlages, das Risiko, dass Dritte sich über einen fremden WLAN-Anschluss Zugang zum Internet verschafften, sei allgemein bekannt, sei zweifelhaft und im Übrigen viel zu ungenau, als dass sich daraus Rückschlüsse auf das tatsächlich bestehende Risiko herleiten ließen. Darüber hinaus erschienen dem Oberlandesgericht die von dem Musikverlag für erforderlich gehaltenen Sicherungsmaßnahmen unverhältnismäßig.

Fazit: Anschlussinhaber mit "offenem" WLAN haben nach dem obigen BGH-Urteil keineswegs einen Freibrief erhalten. Ein W-Lan-Nutzer sollte daher zumindest das ab Werk eingestellte Passwort des Routers ändern und durch ein "persönliches und ausreichend sicheres Passwort" ersetzen.

Das Landgericht Frankfurt hatte in dieser Rechtssache den Anschlussinhaber noch als Störer für Urheberrechtsverletzungen angesehen, die über seine ungeschützte WLAN-Verbindung begangen werden. Danach reicht auch das Ausschalten des Computers allein nicht aus, denn als Anschlussinhaber sollte er sich besser über die Möglichkeiten und Alternativen zum Schutz seiner WLAN-Verbindung informieren. Diese Ansicht teilte zwar das OLG Frankfurt und der BGH nicht. Anderseits war das Landgericht Hamburg (Urteil vom 26.07.2006, Aktenzeichen: 308 O 407/06) der Ansicht, dass technische Unkenntnis die Störerhaftung für die Nutzung einer unverschlüsselten WLAN-Verbindung begründen kann.

Außerdem: Die BGH-Entscheidung betrifft einen Fall, indem nur ein einziges Musikstück, nämlich "Sommer unseres Lebens" illegal heruntergeladen wurde. Wenn es sich um viele Titel handelt und damit die Urheberrechtsverstöße umfangreicher sind, wird man wohl nicht mehr von "einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung" im Sinne des § 97 Abs.2 UrhG sprechen können.

Quelle:finanztip.de
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