Deep Links sind zulässig: BGH-Urteil
Links, (zumindest) von Suchmaschinen auf die Unterseiten von Websites (so genannte Deep Links) sind urheberrechtlich und wettbewerbsrechtlich zulässig.
Der Bundesgerichtshof hatte über eine Unterlassungsklage der Verlagsgruppe Handelsblatt gegen die Betreiber des Internet-Suchdienstes "Paperboy" zu entscheiden. Der Suchdienst wertet eine Vielzahl von Websites (Internetauftritten), vor allem von Zeitungsartikeln, auf tagesaktuelle Informationen aus. Auf Anfrage erhalten Internetnutzer kostenlos Auflistungen der Veröffentlichungen, die ihren Suchworten entsprechen, in die auch Stichworte, Satzteile und einzelne Sätze aus den Veröffentlichungen aufgenommen sind. Die erste Zeile enthält jeweils die Quelle in Form eines Hyperlinks (elektronischen Verweises), mit dessen Hilfe die Veröffentlichung unmittelbar abgerufen werden kann. Das Anklicken des Hyperlinks führt nicht auf die Startseite (Homepage) des Internetauftritts des Informationsanbieters, sondern unmittelbar auf die ("tieferliegende") Webseite mit der Veröffentlichung (sog. Deep-Link). Der Nutzer wird per Deeplink so an den Werbeeintragungen auf der Startseite vorbeigeleitet.
mehr dazu Quelle hier:finanztip.de